Verordnung des Rektorats über das Eignungsverfahren für die Bachelorstudien Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
Veröffentlicht:
19. January 2022
In den von § 63 Abs. 1a und § 65a Abs. 1 UG bzw. § 52 Abs. 2 HG und § 52e Abs. 1 HG
umfassten Lehramtsstudien ist das Rektorat gemäß § 65a Abs. 5 UG bzw. § 52e Abs. 5 HG
berechtigt, die Zulassung durch Verordnung durch ein Eignungsverfahren vor der Zulassung zu
regeln.