Verordnung des Rektorats über das Eignungsverfahren für die Bachelorstudien Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Veröffentlicht: 

19. January 2022
In den von § 63 Abs. 1a und § 65a Abs. 1 UG bzw. § 52 Abs. 2 HG und § 52e Abs. 1 HG umfassten Lehramtsstudien ist das Rektorat gemäß § 65a Abs. 5 UG bzw. § 52e Abs. 5 HG berechtigt, die Zulassung durch Verordnung durch ein Eignungsverfahren vor der Zulassung zu regeln.

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