Verordnung des Rektorates über die Delegation von Aufgaben gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung
Veröffentlicht:
11. January 2024
Gemäß § 14 Abs.4 der Satzung kann der*die Vizerektor*in Aufgaben an die Leiter*innen der jeweils
zugeordneten Organisationseinheiten delegieren. Bei länger andauernder Verhinderung einer Leiter*in
fällt die Zuständigkeit an die*den jeweilige*n Vizerektor*in zurück.