Verordnung des Rektorates über die Delegation von Aufgaben gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung

Veröffentlicht: 

11. January 2024
Gemäß § 14 Abs.4 der Satzung kann der*die Vizerektor*in Aufgaben an die Leiter*innen der jeweils zugeordneten Organisationseinheiten delegieren. Bei länger andauernder Verhinderung einer Leiter*in fällt die Zuständigkeit an die*den jeweilige*n Vizerektor*in zurück.

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