Eignungsverfahren für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Veröffentlicht: 

16. December 2019
Gemäß § 52f Abs. 4 Hochschulgesetz sind die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen zum Studium des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.

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