Verordnung des Rektorats der PH-Wien zum Eignungsverfahrenfür die Bachelorstudien Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
Veröffentlicht:
9. January 2024
In den von § 63 Abs. 1a und § 65a Abs. 1 UG bzw. § 52 Abs. 2 HG und § 52e Abs. 1 HG umfassten
Lehramtsstudien ist das Rektorat gemäß § 65a Abs. 5 UG bzw. § 52e Abs. 5 HG berechtigt, die
Zulassung durch Verordnung durch ein Eignungsverfahren vor der Zulassung zu regeln.