Verordnung zur Anerkennung von Prüfungsleistungen gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 sowie Absatz 4 Z 9 Hochschulgesetz im Bachelorstudium Lehramt für die Primarstufe (180 ECTS-AP)

Veröffentlicht: 

30. September 2025
Gemäß § 56 Abs. kann die Anerkennung von Prüfungen durch das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ erfolgen. Für den positiven Abschluss einer Bundesanstalt für Elementarpädagogik (BAFEP) und den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik werden laut Verordnung folgende Prüfungsleistungen anerkannt.

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